Satzung

 

des Vereins: Emscher-Lippe fördert Frauenerwerbstätigkeit (ELfFe)

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „ELfFe e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

  1. Der Verein dient der Erhöhung der Frauenerwerbsbeteiligung durch Förderung der Chancengleichheit und Gleichstellung am Arbeitsmarkt.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Kooperation mit anderen Einrichtungen ähnlicher Zielsetzungen
  • Unterstützung von Frauen hinsichtlich ihrer geplanten Erwerbstätigkeit sowohl im abhängigen als auch im selbstständigen Erwerbsleben in Form von Fortbildungsveranstaltungen und Beratungen
  • Initiierung, Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Förderung der Frauenerwerbsbeteiligung sowie des erforderlichen Bildungsangebotes in der Emscher-Lippe-Region
  • Qualitative und quantitative Öffentlichkeitsarbeit

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt seine Zwecke neutral und unabhängig.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zweck i. S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Alle Inhaber/-innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ent­scheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
  3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann die/der Antragsteller(in) innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand kann durch Beschluss kooperierende Mitglieder zulassen. Kooperierende Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5

Förderer / Förderinnen

  1. Jede geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person des privaten und des öffent­lichen Rechts kann Förderer des Vereins werden, ohne Mitglied zu sein.
  2. Förderer und Förderinnen zahlen eine jederzeit widerrufliche jährliche Spende, deren Höhe sie selbst bestimmen. Sie können zu Vereinsveranstaltungen einge­laden werden. Sie haben kein Stimmrecht.
  3. Die Förder- und Förderereigenschaft endet mit Ablauf des auf die Tätigung der letzten Spende folgenden Kalenderjahres.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person,
    b) durch freiwilligen Austritt,
    c) durch Ausschluss aus den Verein.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen ver­stößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich unehrenamtlicher Handlungen schuldig gemacht hat, mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen. Ferner ist ein Ausschluss eines Mitglieds möglich, wenn es trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung eines fälligen Beitrags in Rückstand bleibt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
  4. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mit­gliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruchs die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungs­beschluss des Vorstandes wirkungslos.

§ 7

Mitgliedsbeiträge

  1. Die ordentlichen Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  2. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung

§ 9

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen
    a) der/dem Vorsitzenden des Vorstandes
    b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes
    c) der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes kann ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
  3. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von 2 Jahren überschritten wird.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeitperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausge­schiedenen Mitglieds, dessen Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt am Ende eines Geschäftsjahres nieder­legen, wenn sie dies mindestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres der Vorstandsvorsitzenden schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigen Gründen kann das Amt sofort niedergelegt werden.
  6. Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von Vorstand und Mitglieder­versammlung abberufen werden. Die abgerufene Person kann die Berechtigung der Abberu­fung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens zu diesem Zwecke einzu­berufende Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entschei­dung der Mitglieder­versammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nach­folger bestimmt werden.
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstands­mitglieder vertreten.

§ 10

Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
    a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
    b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    d) Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr spätestens bis zum Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres,
    e) Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
    f) Erstellung eines Jahresberichts bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
    g) Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
    h) Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 3 (1) und (2) dieser Satzung,
    i) Entscheidung über konkrete Projekte und Maßnahmen des Vereins.

§ 11

Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Die/der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf, mindestens jedoch alle 6 Monate ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandmitglied kann unter Angabe der ge­wünschten Tagesordnung die Einberufung der Vorstandssitzung verlangen. Die/der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung ihr/sein Stellvertreter.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  3. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Eine Protokollführerin bzw. ein Protokollführer ist jeweils vor Sitzungsbeginn zu bestimmen.
    Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Nach Ablauf von dreiMonaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.

§ 12

Kassenprüfer

  1. Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren eine Kassenprüferin bzw. einen Kassenprüfer. Diese sind nicht Mitglied des Vorstandes und arbeiten als Kontroll­organ des Vorstandes im Auftrag der Mitglieder. Sie kontrollieren die Finanzgeschäfte des Vorstandes und unterbreiten der Jahresmitgliederversammlung einen Prüfungs­bericht.
  2. Im Hinblick auf die Abberufungsmodalitäten gilt § 7 entsprechend.

§ 13

Die Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimm­rechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderen Stellen der Satzung auf­geführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:
    a) Bestimmung der Richtlinien über Projekte und Förderungsmaßnahmen des Vereins,
    b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,
    d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge in der Beitragsordnung,
    e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüferinnen, soweit die Satzung für die Bestimmung einzelner Organmitglieder keine andere Zuständigkeit festlegt,
    f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    g) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahme­antrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
    h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.
  3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 14

Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung.

§ 15

Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der / dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.
  3. Art und Durchführung der Versammlung legt die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter fest.
  4. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass von der jeweiligen Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokollantin / der Protokollant wird von der Versammlungsleitung bestimmt. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person der Versammlungs­leitung und der Protokollführung, der Zahl der erschienen Mitglieder, die Tages­ordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut wiedergegeben werden.

§ 16

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf ein­berufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.

§ 17

Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat, der aus höchstens drei Mitgliedern besteht, einberufen und bestimmt seine Aufgaben.
  2. Der Beirat hat eine beratende und unterstützende Funktion und verfügt über kein Stimmrecht.
  3. Die Berufungszeit eines Beirates beträgt zwei Jahre.

§ 18

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder­versammlung mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins wird bei einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende / der Vorsitzende und die / der stell­vertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.
    Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen gemeinnützigen Verein oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließ­lich im Sinne des Satzungszweckes, s. § 2, verwendet.
  3. Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die Gemein­nützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufge­hoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durch­geführt werden.

§ 19

Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13.04.2011 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Satzungsänderung von der Hauptversammlung 14.08.2012 §18 Abs. 3:

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen gemeinnützigen Verein oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließ­lich im Sinne des Satzungszweckes, s. § 2, verwendet.

Gelsenkirchen, der 15.08.2012